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   LSG Niedersachsen-Bremen, 20.11.2013 - L 13 SB 92/12   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 20.11.2013 - L 13 SB 92/12 (https://dejure.org/2013,102824)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20.11.2013 - L 13 SB 92/12 (https://dejure.org/2013,102824)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20. November 2013 - L 13 SB 92/12 (https://dejure.org/2013,102824)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 17.04.2013 - B 9 SB 3/12 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - GdB von 50 - Diabetes mellitus -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.11.2013 - L 13 SB 92/12
    Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG hierbei grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, wobei die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens und unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben zu erfolgen hat (BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 SB 3/12 R - juris Rdn. 30, m. w. Nachw.).

    Dies indes gilt nicht im Falle des Klägers, da in Bezug auf die Festsetzung des GdB bei einem Diabetes die entsprechende Regelung in der früheren Nr. 26.15 AHP ebenso wie die Nachfolgeregelung ab dem 1. Januar 2009 in Teil B, Nr. 15 VMG (die VMG regeln auf der Grundlage der Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV - vom 10. Dezember 2008 - BGBl. 2008 I, S. 2412 - als Anlage zu § 2 VersMedV zwecks gleichmäßiger Anwendung die versorgungsmedizinischen Voraussetzungen, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, um annehmen zu können, dass bestimmte GdB und Nachteilsausgleiche gegeben sind) nichtig waren (BSG, Urteil vom 17. April 2013 - a. a. O - juris Rdn. 31, mit weiteren Nachweisen).

    Somit hat aufgrund der Nichtigkeit dieser Regelungen bei formaler Betrachtung vor dem 22. Juli 2010 ein regelungsloser Zustand bestanden, den das BSG im Wege der Fortentwicklung des Rechts - und nicht etwa durch Änderung seiner Rechtsprechung, wovon das SG ausgegangen ist, denn das BSG hatte die entsprechenden Bestimmungen zuvor niemals explizit für wirksam erachtet - in der Weise geschlossen hat, dass auf Teil B, Nr. 15.1 VMG in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 14. Juli 2010 - eine Regelung, die anders als ihre Vorgängerbestimmungen wirksam ist - auch für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten zurückgegriffen werden kann (BSG, Urteil vom 17. April 2013 - a. a. O - Rdn. 31 f., mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

    Dass bei einer Gesamtbetrachtung der Rechtsprechung des 9. Senats des BSG auch für die Zeit vor dem 22. Juli 2010 ein Rückgriff auf die Neufassung von Teil B Nr. 15.1 VMG i. d. F. vom 14. Juli 2010 zu erfolgen hat, stellt das BSG zudem in seiner neueren Rechtsprechung - Urteil vom 17. April 2013 - a. a. O. - juris Rdn. 32 - ausdrücklich klar.

    Seit dem 1. Januar 2009 sind auf Basis der Rechtsgrundlage des § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX i. V. mit § 30 Abs. 16 Bundesversorgungsgesetz zur Bewertung bestehender Funktionsstörungen die VMG heranzuziehen, wobei bezüglich der hier maßgeblichen Diabeteserkrankung und ihrer Bewertung zu berücksichtigen ist, dass das BSG ausdrücklich entschieden hat, auf die Vorschrift des Teil B, Nr. 15.1 VMG in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 14. Juli 2010 könne auch für Zeiträume vor Inkrafttreten der VMG zum 1. Januar 2009, und mithin auch in Bezug auf den Zeitraum seit Mai 2008, zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 17. April 2013 - a. a. O. - juris Rdn. 32).

    Diese Kriterien sind nicht starr anzuwenden und sollen eine sachgerechte Beurteilung des Gesamtzustandes erleichtern (BSG, Urteil vom 17. April 2013, a. a. O., Rdn. 36, m. w. Nachw.).

    Obwohl der Kläger - vergleichbar dem vom BSG im Urteil vom 17. April 2013 (a. a. O.) beurteilten Fall - trotz des seine Lebensführung einschränkenden Therapieaufwandes nicht noch zusätzlich durch eine schlechte Einstellungsqualität in seiner Leistungsfähigkeit und damit in seiner Teilhabefähigkeit am Leben erheblich beeinträchtigt war und ist, und auch bei einer Gesamtbetrachtung seiner Lebensqualität eine gravierende Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Zweifel gezogen werden kann, schließt sich der Senat im Ergebnis der vorausgegangenen Bewertung des SG aufgrund der hierzu vorliegenden ärztlichen Einschätzungen an.

    Eine instabile Stoffwechsellage ist nach den geänderten Bestimmungen für die Feststellung eines GdB von 50 nicht mehr zwingend erforderlich, sondern als Beurteilungskriterium lediglich noch Bestandteil der Einschätzung, ob eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung gegeben ist; insoweit ist die im Schriftsatz vom 15. November 2012 geäußerte Auffassung des Beklagten, Therapie und Einstellungsqualität (Auftreten von Hypoglykämien) seien nach der Rechtsprechung des BSG kumulativ Voraussetzungen für einen GdB von 50 oder mehr, mit der aktuellen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. April 2013, a. a. O., Rdn. 36 ff.) nicht deckungsgleich (hierzu oben 1.).

  • BSG, 24.04.2008 - B 9/9a SB 10/06 R

    Schwerbehindertenrecht - Feststellung - Behinderung - Grad der Behinderung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.11.2013 - L 13 SB 92/12
    Zur Begründung hat das SG darauf hingewiesen, eine Änderung des Normgefüges der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht werde als eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse qualifiziert, und hierbei sei die durch die Entscheidung des BSG vom 24. April 2008 - B 9/9a SB 10/06 R - eingeleitete neue Bewertung einer Diabeteserkrankung im Rahmen des Schwerbehindertenrechts als korrigierte Rechtsauslegung im Sinne des § 48 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB), Zehntes Buch (X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - zu interpretieren.

    Für den Zeitraum vor dem 22. Juli 2010 sei nach der Rechtsprechung des BSG zu berücksichtigen, dass die vorläufige Neufassung der Nr. 26.15 AHP unter Beachtung der im Urteil vom 24. April 2008 -B 9/9a SB 10/06 R- dargelegten Grundsätze auf Sachverhalte anzuwenden sei, die vor deren Einführung durch das Rundschreiben des BMAS vom 22. September 2008 lägen.

    Die durch die Entscheidung des BSG vom 24. April 2008 - B 9/9a SB 10/06 R - eingeleitete neue Bewertung einer Diabeteserkrankung (BSG, a. a. O., Rdn. 27 ff., insb. Rdn. 37 ff.) im Rahmen des Schwerbehindertenrechts, der letztlich durch die 2. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizinverordnung vom 14. Juli 2010 Rechnung getragen worden ist, unterfällt als Rechtsauslegung der Bestimmung des § 48 Abs. 2 SGB X, denn das BSG als zuständiger oberster Gerichtshof des Bundes hat hierbei nachträglich das Recht anders ausgelegt, als die Behörde dies bei Erlass des ursprünglich bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts vom 23. August 2001 getan hat.

    Diese Rechtsprechung hat schließlich zur Änderung der Versorgungsmedizinverordnung vom 14. Juli 2010 geführt, wobei unerheblich ist, dass das BSG in der genannten Entscheidung die Beurteilungskriterien im Einzelnen nicht gewichtet hat, sondern als rechtliche Schlussfolgerung lediglich ausgeführt hat, mit (in beeinträchtigender Weise) wachsendem Therapieaufwand und/oder abnehmendem Therapieerfolg (instabilerer Stoffwechsellage) sei der GdB höher einzuschätzen (BSG, Urteil vom 24. April 2008, a. a. O., Rdn. 40).

    Die diesbezüglichen Vorgaben sind hier in Bezug auf das Urteil des BSG vom 24. April 2008 - a. a. O. - erfüllt.

  • BSG, 02.12.2010 - B 9 SB 3/09 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung - Diabetes mellitus - Teilhabe -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.11.2013 - L 13 SB 92/12
    Ein alleiniges Abstellen auf den Therapieaufwand sei nicht zulässig, wie auch das BSG in einem weiteren Urteil vom 2. Dezember 2010 - B 9 SB 3/09 R - festgestellt habe: Dort habe das BSG geprüft, ob ein GdB von 50 vorliege und dies verneint, weil eben keine Hypoglykämien aufgetreten seien.

    Sie basiert im Wesentlichen, wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt hat, auf der Entscheidung des BSG vom 2. Dezember 2010 - B 9 SB 3/09 R - juris Rdn. 30. Dort hat der 9. Senat des BSG ausgeführt, "bei Anwendung der vorläufigen Neufassung der Nr. 26.15 AHP, die ihrem Inhalt nach Teil B Nr. 15.1 Anl VersMedV aF entspricht", sei ein GdB von 50 nur dann vorgesehen, wenn unter Insulintherapie eine instabile Stoffwechsellage einschließlich gelegentlicher schwerer Hypoglykämien bestehe.

    Nur bei Hinzutreten besonders einschränkender Umstände kann im Einzelfall eine bei der Bemessung des GdB zu berücksichtigende Teilhabebeeinträchtigung angenommen werden, wenn die medizinisch notwendige sportliche Betätigung als Einschnitt in die Lebensführung die Gestaltung des Tagesablaufs in besonderem Maße prägt, weil sie z. B. aus medizinischen Gründen nach Ort, Zeit oder Art und Weise festgelegt ist oder ihrem Umfang nach erheblich über das Maß einer auch Menschen ohne Behinderung empfohlenen gesunden Lebensweise hinausgeht (BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 - B 9 SB 3/09 R - juris Rdn. 43 ff.).

  • BSG, 23.04.2009 - B 9 SB 3/08 R

    Schwerbehindertenrecht - Nordrhein-Westfalen - Aufgabenübertragung auf die Kreise

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.11.2013 - L 13 SB 92/12
    Dieses Verständnis des - seinem Wortlaut nach durchaus Spielraum für die Interpretation des Beklagten lassenden - Urteils des BSG würde indes implizieren, dass der 9. Senat des BSG in der genannten Entscheidung eine von ihm bereits mit Urteil vom 23. April 2009 - B 9 SB 3/08 R - ausdrücklich für nichtig erachtete Bestimmung (a. a. O., juris Rdn. 30, 32) plötzlich partiell wieder anwendet, ohne dies besonders zu begründen.
  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R

    Begriff der ständigen Rechtsprechung iS. von § 152 Abs. 1 AFG

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.11.2013 - L 13 SB 92/12
    Hinreichend geklärt ist eine Rechtsfrage, wenn die vom Revisionsgericht getroffene Entscheidung nicht mit gewichtigen Gründen in Frage gestellt wird, wenn also die Rechtslage danach nicht mehr umstritten ist; klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur noch dann, wenn der höchstrichterlichen Entscheidung in nicht geringem Umfang und mit nicht von vornherein abwegigen Argumenten widersprochen wird (BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 99/99 R - juris Rdn. 18).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.2013 - L 6 SB 5459/11

    Schwerbehindertenrecht - Feststellung des Grads der Behinderung - Diabetes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.11.2013 - L 13 SB 92/12
    Um Missverständnissen vorzubeugen und etwaigen Bedenken des Beklagten zu begegnen, stellt der Senat nochmals klar, dass die vorliegende Entscheidung, mit dem Ergebnis einer rückwirkenden Anwendung der Neufassung des Teil B, Nr. 15.1 VMG in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 14. Juli 2010 auch für Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten, auf den geschilderten Besonderheiten der AHP und VMG in Bezug auf Diabeteserkrankungen und auf der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG beruhen und dass diese Feststellung der Rückwirkung nicht auf Fälle übertragbar ist, in denen eine grundsätzlich wirksame Bestimmung der VMG lediglich aufgrund neuerer Erkenntnisse mit Wirkung für die Zukunft geändert wird (vgl. auch: LSG Stuttgart, Urt. v. 24. Oktober 2013 - L 6 SB 5459/11).
  • BSG, 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung - Anwendbarkeit der AHP 1996 - neuere

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.11.2013 - L 13 SB 92/12
    Sie bewirkte eine Gleichbehandlung und war deshalb auch geeignet, gerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt zu werden (vgl. etwa Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 18. September 2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205 = SozR 4-3250, § 69 Nr. 2).
  • SG Düsseldorf, 05.03.2003 - S 31 SB 388/01

    GdB-Feststellung - AHP 1996 - GdB-Katalog der Deutschen Diabetes-Gesellschaft -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.11.2013 - L 13 SB 92/12
    Am 7. Mai 2008 beantragte der Kläger eine Höherstufung seines GdB von 40 auf 50 unter Verweis auf ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5. März 2003 - S 31 SB 388/01 -.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2012 - L 12 SB 69/09
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.11.2013 - L 13 SB 92/12
    Insoweit sind die objektiven Verhältnisse, die zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen, förmlichen Feststellung einer Behinderung tatsächlich vorgelegen haben, mit denen zu vergleichen, die im Zeitpunkt der Neufeststellung vorliegen (Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. März 2012 - L 12 SB 69/09 - m. w. N.; Schütze, in: von Wulffen -Hrsg.-, Kommentar zum SGB X, 6. Aufl. 2008, § 48 Rdn. 5).
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